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Was Jugendlichen heilig ist

Verlaufsskizze und Erfahrungsbericht zum Unterrichtsthema "Heiligtümer junger Menschen", 11. Klasse Gymnasium (Lehrplan für Gymnasien in Bayern)

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Kinderbibeln - Kommentierte Übersichtsliste

Beschreibung und religionspädagogische Bewertung einer großen Zahl von Kinderbibeln

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Fließbanderfahrung im Klassenzimmer

Stundenbild im Sinne eines handlungs- und erfahrungsorientierten Zugangs zum Thema Arbeitsbedingungen und Stress am Arbeitsplatz

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Tod und Sterben in der Rock- und Popmusik

Dieser Artikel beschreibt, wie und welche Musik sich mit dem Thema Tod und Sterben auseinandersetzt

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Pelham, Naidoo & Co oder: die Renaissance biblischer Sprache im Rap-Zeitalter

Religion & Populär-Kultur: Pelham, Naidoo & Co oder: die Renaissance biblischer Sprache im Rap-Zeitalter.

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Institut für Bildung und Entwicklung im Caritasverband der Erzdiözese München und Freising e.V. (Hg.): Bildung für die Zukunft — Zukunft der Bildung

Institut für Bildung und Entwicklung im Caritasverband der Erzdiözese München und Freising e.V. (Hg.): Bildung für die Zukunft — Zukunft der Bildung. (Forum Sozialwirtschaft). — München: Don Bosco Verlag. 2000. 120 S., € 11.70 (ISBN3-7698-1208-5) Nun liegt ein Buch vor, in dem der Versuch unternommen wird, einen kleinen Überblick über wichtige Entwicklungen und Fragestellungen im Bildungsbereich zu geben. Begriffe wie ‘lebenslanges Lernen’, ‘Wissensgesellschaft’, ‘lernende Organisation’ oder ‘virtuelles Lernen’ tauchen seit gut einem Jahrzehnt in der Bildungslandschaft auf. Aber da die Inhalte, die mit diesen Begriffen verbunden sind, in kaum einem Lernprozess vorkommen oder erfahren werden können, geistern die seltsamsten Vorstellungen durch die Köpfe. Oft entsteht der Eindruck, dass diese ‘moderne Begrifflichkeit’ einfach als Aushängeschild vor ‘altbewährte, rein inhaltsbezogene Lernveranstaltungen’ gehangen wird. Die Sammlung von Beiträgen, die das Buch enthält, kann dazu beitragen, dass die Bildungspackungen auch das enthalten, was auf ihnen steht. Zu Beginn des Buches kreist Karlheinz A. Geißler den Begriff des ‘lebenslangen Lernens’ ein, nicht ohne kritisch das Paradigma ‘Wer aufhört zu lernen, hört auf zu leben’ als universelles Entwicklungs- und Veränderungsmodell zu hinterfragen, da mit diesem ja die Maxime der individualisierten Zukunftsverbesserung durch Wissensveränderung verbunden ist. In der Konsequenz bedeutet dies, dass Zukunft im subjektiven Sinne privatisiert und als solche zu optimieren ist. Diese grundsätzliche Kritik aber ist nur das eine Bein des Spagates, der auszuhalten ist. Muß doch das andere Bein der postmodernen Bedingung der ständigen Entscheidungsnotwendigkeit nachkommen, was ohne Lernen schnell dem Bedürfnis nach Sinn und Richtigkeit nicht mehr zu entsprechen vermag. Entscheiden aber setzt 2. ein hohes Maß an reflexivem Verhalten voraus. Ein drittes Aspekt des zweiten Beines ist die zunehmende Globalisierung, die Denken und Handeln in Zusammenhängen erfordert. Schließlich zwingt die immer kürzer werdende Halbwertzeit des Wissens zu einem ständigen Lernprozess. Geißler folgert aus diesem Spagat die Notwendigkeit von 5 Metakompetenzen, die sich in den Lernprozessen widerspiegeln müssen: 1. Lern- und Beratungsbereitschaft: Fähigkeit, sich als Lernender zu verstehen und Beratung von außen annehmen zu können. 2. Pluralitätskompetenz: Fähigkeit, in nicht standardisierten Situationen produktiv zu werden. 3. Übergangskompetenz: Übergangsgestaltung, bei der Vergangenes sinnvoll abgeschlosssen und Unsicherheiten identifiziert und produktiv involviert werden. 4. Sozial-kommunikative Kompetenz: Fähigkeit zur Steuerung sozialer Zusammenhänge. 5. Prozessstrukturbezogene Kompetenz: Entwicklung von Erwartungssicherheit im Hinblick auf Veränderung. Alle diese Kompetenzen erfordern ein hohes Maß an Selbstorganisation im Umfeld einer hohen Komplexität, bei der zahlreiche Schnittstellen zu bedienen sind. Auf der Grundlage dieses ersten Aufsatzes lässt sich dann auch leichter verstehen, dass Helmut Willke die entscheidende Dimension der Bildungsentwicklung im Zusammenspiel von personalisiertem und organisationalem Lernen sieht. Vollzieht sich das personalisierte Lernen immer auch in Zusammenhängen, so stellt sich folglich die Frage, wie diese Lernschnittstellen so besetzt werden können, das ganze Systeme am Lernerfolg des Einzelnen teilhaben können und umgekehrt. Vernetztes Wissen, das die Organisation weiterbringt, wird somit zur entscheidenden Ressource. Ideen für die Umsetzung dieser Fragestellung beschreibt Wilhelm Simon am Beispiel der VIAG AG für eine Profitorganisation in seinem Beitrag, in dem er 1. regelmäßige Konsultation, 2. Ortswechsel, 3. einheitliche Sprache und 4. EDV-unterstützter Informationszugang als zentrale Basiselemente benennt. Auf diesem Hintergrund ist es interessant zu fragen, welchen Beitrag die Hochschulen gerade im sozialwirtschaftlichen Bereich für eine zukunftsorientierte Lernfähigkeit leisten. Obwohl Ernst Engelke dem dortigen Lernen Fortschritte bescheinigt, legt er den Finger in die Wunde der Hochschulen: die unzureichenden Lehr-Lern-Methoden. Durch die Überlastung mit Einzelinformationen wird nach wie vor dem Kurzzeitgedächtnis gehuldigt. Nachplappern statt selbst zu denken, ist gefordert, der Nürnberger Trichter lässt grüßen. Die produzierte Kluft zwischen Wissen und Handeln pflanzt einen Lernwald, in dessen Dunkelheit lernpsychologische und gruppendynamische Erkenntnisse nicht einmal als Nebel vordringen können. Die Reflexion von Lernprozessen und -ergebnissen, an denen sich die entscheidenden Erkenntnisse entdecken lassen, fallen zugunsten standardisierter Prüfungen und Tests aus. Soziales Lernen als wichtiger Faktor des interpersonalen Lernvorgangs fällt meist ganz aus. Nicht zu übersehen ist damit die Diskrepanz zwischen Anspruch und Anforderungen der beruflichen Wirklichkeit und der Vorbereitung auf diese in der Ausbildung an den Hochschulen. Valentin Doering stellt in seinem Aufsatz am Beispiel des Caritas-Verbandes die berechtigte Meta-Frage, ob offenen Lernprozessen nicht notwendigerweise ein Proprium zugrunde liegen muss, das sich als Leitbild oder artikulierte Organisationskultur in der Aus- und Weiterbildung abzeichnen muss und diese ausrichtet. Dabei weist er auf das Spannungsverhältnis zwischen Individuum und Organisation hin, in dem sich die Thematisierung des Propriums ereignen muss, damit sich Lernen als dialektische Annäherung von Person und Organisation ereignen kann. Ob die ethische Dimension in offenen Lernprozessen, gerade für Führungskräfte, Eingang finden kann, ist die Fragestellung, die Thomas Steinforth in seinem Beitrag verfolgt. In den Facetten Vermittlung von Ethik und Verhaltenstraining zeigt er Möglichkeiten und Grenzen auf. Kern des Möglichen bleibt folgerichtig in einem offenen Lernprozess die durchlaufende reflektierende Dimension, die als ethische Frage nach ihren Kriterien sucht. Eine entscheidende Frage im Bildungszusammenhang ist die Erhebung von Fortbildungsbedarf, der sich Wolfgang Obermair am Beispiel der Führungsqualifizierung in der Münchener Caritas widmet. Durch die Unterscheidung von Qualifizierungsbedarf und Qualifizierungsbedürfnissen versucht Obermair die Notwendigkeit einer objektivierbaren Basis für die Erhebung von Qualifizierungsbedarf zu verdeutlichen. Dabei ist die systematische Erhebung, die individuelle Fortbildungsnotwendigkeiten sichtbar macht, Voraussetzung für eine Qualitätssteigerung. Im letzten Beitrag des Buches stellt Markus Erhart einige Möglichkeiten des Lernens und der Kommunikation vor, die virtuelle Lernsysteme eröffnen. Ob als Mail, Chat, Schwarzes Brett, Bibliothek oder Fallbearbeitung, virtuelles Lernen bietet die Möglichkeit, Qualifizierungsbedarf sofort aufzunehmen, Inhalte zeitnah anzupassen, Kontakte bei Bedarf aufzunehmen, Austausch im Frage- und Aufgabenkontext zu ermöglichen und anderen zugänglich zu machen. Virtuelle Lernsysteme ermöglichen die kontinuierliche Begleitung von Lernenden, können zu Vor- und Nachbereitung von Seminaren dienen und sind im Hinblick auf örtliche, inhaltliche und zeitliche Flexibilität erheblich kostengünstiger als herkömmliche Formen der Lernorganisation. Die Implementierung von virtuellen Lernsystemen steht erst am Anfang einer wahren Revolution des Lernens und Arbeitens und eröffnet noch kaum überschaubare Möglichkeiten der Kombination unterschiedlicher Lernformen. Das vorliegende Buch regt zur notwendigen Auseinandersetzung mit der Fragestellung der Bildung an, gibt zahlreiche Impulse und macht Lust auf Lernen.

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Eine Welt ohne Gott? Religion und Ethik in Staat, Schule und Gesellschaft (Genshagener Gespräche; Bd. III)


Sauzay, Brigitte/Thadden, Rudolf v. (Hg.): Eine Welt ohne Gott? Religion und Ethik in Staat, Schule und Gesellschaft (Genshagener Gespräche; Bd. III). - Göttingen: Wallstein Verlag. 1999. 232 S., DM 38,00 (ISBN 3-89244-362-9)
Der von Brigitte Sauzay, Beraterin für deutsch-französische Beziehungen im Bundeskanzleramt, sowie Rudolf von Thadden, Historiker aus Göttingen, herausgegebene, sehr vielfältige Band dokumentiert eine deutsch-französische Tagung, die Anfang Mai 1997 in Genshagen stattgefunden hat. Grenzüberschreitend und zu dem Thema in dieser Form wohl erstmalig wurden hier aktuelle Fragen zu Religion und Ethik in Staat, Schule und Gesellschaft von Fachleuten interdisziplinär diskutiert. Dem Verlauf der Tagung folgend sind die insgesamt 20 Einzelbeiträge den Komplexen "Kirche und Gesellschaft im historischen Vergleich" und "Ethik- und Religionsunterricht in multikulturellen Demokratien" zugeordnet. Beide Teile sind wiederum in je drei verschiedene Diskussionsrunden untergliedert, die sich ausgewählten Einzelaspekten widmen. Die Thematik wird darin sowohl aus französischer als auch deutscher Sicht beleuchtet. Der Tagungsband gibt zunächst, durch Beiträge von Paul Viallaneix und Jean Baubérot, Einblick in die Entwicklung des französischen Laizismus. Während Viallaneix sein Augenmerk auf die Rolle Edgar Quinets in diesem Prozess richtet, betrachtet Baubérot vor allem die Endphase der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Er sieht den sich verstärkt in dieser Zeit abspielenden Konflikt zwischen dem "klerikalen" und dem "antiklerikalen Frankreich" als ein herausragendes Element der Entstehung des modernen französischen Staates (S. 27). Wolfgang Huber, Landesbischof von Berlin-Brandenburg, stellt dem französischen Laizismus das deutsche Modell von Säkularität gegenüber. Als paradigmatisch für das deutsche Staat-Kirche-Verhältnis beurteilt er die Debatten um die Paulskirchenverfassung, die in Deutschland einer aufgeklärten Säkularität die Bahn geebnet haben (S. 37). Die in diesem Kontext entwickelten staatskirchenrechtlichen Grundsätze wurden aber erst durch die Weimarer Reichsverfassung auch förmlich in Kraft gesetzt. Mit der großen Bedeutung Condorcets für die Beurteilung des Verhältnisses von Laizismus und Moderne in Frankreich befasst sich Charles Coutel. Im Mittelpunkt seiner Darstellung steht dabei die von diesem entfaltete Anwendung des laizistischen Prinzips auf die Schule (S. 114 ff.), womit er thematisch bereits in den zweiten Teil der Tagung vorgreift. Coutel stellt fest, dass nach Condorcets Ansicht der Staat nicht erziehen, sondern nur Bildung vermitteln soll (S. 108, 112). Darin kommt, wie von Paul Valadier in einem eigenen Vortrag zum zweiten Tagungsthema herausgearbeitet wird, ein aufklärerisches Vernunftverständnis zum Ausdruck, das ganz auf die allein durch Wissen vermittelte Herausbildung eines kritischen Verstandes vertraut (S. 218). Die republikanische Schule hat nach diesem Verständnis die Aufgabe, das Kind aus seinen parteiischen Zugehörigkeitsverhältnissen zu lösen und von jeglicher Indoktrination zu befreien, ein Ziel, das jede Form religiöser Unterrichtung ausschließt. Wie diese Gedanken bis heute fortwirken, wird in einem Beitrag von Jean-Paul Martin über das französische Modell der Staatsbürgerkunde deutlich. Martin weist darauf hin, dass Themen wie der Sinn des Lebens nicht in der französischen Schultradition verankert sind (S. 213). Dementsprechend soll auch das Unterrichtsfach Staatsbürgerkunde vor allem Wissen vermitteln, Moral wird ausgeklammert, alles Private ist tabu. Martin resümiert, dass eine bestimmte Lesart des Laizismus zu einer Vergrößerung des ethischen Defizits der staatlichen Schule beigetragen hat (S. 214). Mit dem Thema LER hat die Tagung schließlich einen weiteren kontroversen Diskussionsgegenstand aufgegriffen, der auch in Frankreich nicht geringe Beachtung findet. Während der Theologe Richard Schröder in seinem Beitrag den LER-Unterricht in Brandenburg als Fortsetzung der DDR mit anderen Mitteln bewertet, verteidigt Marianne Birthler, erste Kultusministerin des Landes, das Fach als angemessene Reaktion auf die Defizite, die in der DDR entstanden sind (S. 175). Die Positionen bleiben hier im Ergebnis unversöhnlich. "Potsdam scheint näher bei Paris zu liegen als München", schreiben die Herausgeber in ihrem Vorwort und bringen die Diskussion damit auf eine prägnante Formel. Die soeben zitierten acht Beiträge machen nicht einmal die Hälfte des Tagungsbandes aus, stehen aber bereits exemplarisch für die große perspektivische Vielfalt, mit der sich das Buch den beiden Hauptthemen widmet. Die Veröffentlichung ist für die weitere Diskussion des Staat-Kirche-Verhältnisses und der schulischen Wertevermittlung von nicht zu unterschätzendem Wert. Gerade der deutsch-französische Vergleich gibt wichtige neue Einblicke und regt dazu an, nationale Fragestellungen neu zu überdenken.

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Religionsunterricht in Brandenburg


Heckel, Martin: Religionsunterricht in Brandenburg. Zur Regelung des Religionsunterrichts und des Faches Lebensgestaltung - Ethik - Religionskunde (LER). - Berlin: Duncker & Humblot. 1998. 112 S., DM 78,- (ISBN 3-428-09419-0)
Wohl kaum eine staatskirchenrechtliche Frage hat die Gemüter in den letzten Jahren so erhitzt wie die der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des LER-Unterrichts in Brandenburg. Der Kruzifix-Debatte vergleichbar, geht es erneut um die Rolle des Religiösen im staatlichen Raum. Und, darin liegt eine weitere Parallele, Schauplatz des Ganzen ist wiederum die Schule.
Der brandenburgische Gesetzgeber hat sich bekanntlich dafür entschieden, den Religionsunterricht nicht mehr als ordentliches Lehrfach in staatlicher Verantwortung anzubieten. Eine in der alten Bundesrepublik bis dahin kaum hinterfragte Selbstverständlichkeit ist damit auf einmal keine mehr. Vielleicht ist das ebenfalls ein Grund dafür, dass die Zahl der einschlägigen Publikationen und Stellungnahmen so zahlreich, ja fast unüberschaubar geworden ist. Das Buch von Martin Heckel ragt aus dieser Flut der Veröffentlichungen heraus, bereits deshalb, weil es eine der wenigen bislang in Monografieform veröffentlichten Arbeiten zu dem Thema ist. Die Schrift basiert auf einem Rechtsgutachten, welches der Verfasser für evangelische Schüler und Eltern in ihrem Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen die einschlägigen Bestimmungen des Brandenburgischen Schulgesetzes erstellt hat. Damit sind sowohl der Gang der Darstellung als auch ihr Inhalt vorgezeichnet. Der Staatsrechtler Heckel muss in seiner Gutachterfunktion zwangsläufig zum Verdikt der Verfassungswidrigkeit der Brandenburger Regelung kommen. Die zu diesem Ergebnis führenden Gründe expliziert er nicht nur ausführlich in seinem Buch, sondern auch, und das ist ungewöhnlich, in einem umfangreichen Aufsatz in der Zeitschrift für Evangelisches Kirchenrecht (ZevKR 44 (1999), S. 147-225), den er bewusst als Abrundung der Monografie verstanden wissen will. Die durch die Gutachterstellung des Autors vorgegebene Konzeption des Buches hat zur Folge, dass der Leser keine sachlich distanzierte Untersuchung sämtlicher einschlägiger Rechtsfragen erwarten darf, anders als der Titel zunächst vielleicht vermuten lässt. Heckel sieht und bewertet die Dinge, wie es aus juristischer Sicht in der Situation der Beschwerdeführer günstig erscheint. Der Band beabsichtigt demnach keine neutrale Betrachtung der Problemlage, die aufgrund des immer schon vorhandenen Vorverständnisses ohnehin äußerst schwierig ist, sondern ist als ein Plädoyer für den Religionsunterricht zu lesen. Das kann jedoch nur dann als ein Manko dieser Monografie angesehen werden, wenn man von ihr anderes erwartet als einen Parteivortrag. Diesen Anspruch, nämlich den einer strikten Objektivität, wird aber selbst der Autor kaum erheben. Das Buch reflektiert nicht die bisherige juristische Diskussion, sondern ist ein Beitrag zu derselben. Heckel beginnt seine Ausführungen mit einem Überblick über die geschichtliche Entwicklung des Religionsunterrichts in Brandenburg, um anschließend sehr fundierte und in der Gesamtdiskussion gewichtige Überlegungen zu der Frage anzustellen, ob Art. 7 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes ein subjektives Recht auf Religionsunterricht verleiht. Ein solches Grundrecht ist Voraussetzung dafür, dass die eingelegten Verfassungsbeschwerden überhaupt erfolgreich sein können. Wäre ein solches zu verneinen, so fehlte den Beschwerdeführern bereits die Beschwerdebefugnis und die Verfassungsbeschwerden wären als unzulässig abzuweisen. Die Frage ist bislang nicht durch das Bundesverfassungsgericht geklärt worden und unter Staatsrechtlern umstritten. Dementsprechend ausführlich begründet Heckel, warum dem Art. 7 Abs. 3 Satz 1 seiner Ansicht nach Grundrechtscharakter zukommt. Leuchtet die Ausführlichkeit zu diesem Punkt unmittelbar ein, so kann dies nicht gleichermaßen für die Darstellung der Verletzung der Religionsfreiheit der Schüler und Eltern aus Art. 4 des Grundgesetzes durch die obligatorische Teilnahme am LER-Unterricht gelten. Heckel nimmt eine Verletzung dieses Grundrechtes an, wenn Schüler, die am Religionsunterricht als ordentlichem Lehrfach teilnehmen, auch den LER-Unterricht mit seinem "R"-Bestandteil als Pflichtunterricht besuchen müssen (vgl. dort S. 84). Die Frage, ob in diesem konkreten Fall Grundrechte tangiert sein können, ist in der Tat interessant und durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Ethikunterricht, der danach als Ersatzfach für nicht am Religionsunterricht teilnehmende Schüler eingerichtet werden darf, nicht direkt beantwortet worden, da darüber nicht zu entscheiden war. Sie stellt sich meines Erachtens aber in dieser Form in Brandenburg nicht. Die gegenwärtige Form des LER-Unterrichts, dessen isolierte Zulässigkeit auch Heckel mehrfach zugesteht, ist nur daher zu erklären, dass das Land Brandenburg sich nicht verpflichtet fühlt, Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach einzuführen. Welche unterrichtliche Situation das Land herbeiführen wird, wenn das Bundesverfassungsgericht aber eine solche Verpflichtung Brandenburgs feststellt, ist völlig offen. Es ist einhellige Auffassung, dass der in Brandenburg stattfindende freiwillige Religionsunterricht keiner im Sinne des Grundgesetzes ist. Das von Martin Heckel betrachtete Nebeneinander zweier den religiösen Bereich tangierender Pflichtfächer besteht zur Zeit also nicht. Ob es jemals bestehen wird, ist fraglich. Insofern befasst sich der Autor an dieser Stelle mit hypothetischen Rechtsfragen, deren konkrete Relevanz zweifelhaft ist. Die Frage, die in der Auseinandersetzung vermutlich entscheidend sein wird und die auch verfassungsgeschichtlich außerordentlich spannend ist, wird erst ganz am Schluss des Bandes thematisiert. Erst dort wird auf wenigen Seiten die so umstrittene Anwendbarkeit des Art. 141 des Grundgesetzes auf Brandenburg behandelt, der das Land von der Pflicht zur Einführung von Religionsunterricht dispensieren könnte. Darin sehe ich insgesamt eine Fehlgewichtung. Heckel lehnt die Anwendbarkeit der so genannten Bremer Klausel auf das ostdeutsche Bundesland letztlich ab. Im Ergebnis ist ihm darin zuzustimmen, wenn auch viele Punkte, die in seinem Buch als eindeutig erscheinen, dies keinesfalls sind. Dem an der Materie interessierten Leser sei deshalb zum vergleichenden Studium und besseren Verständnis der ganzen Diskussion auch die Lektüre eines Beitrages der juristischen Gegenauffassung empfohlen (ganz aktuell etwa Bodo Pieroth u. Thorsten Kingreen, Die Einschlägigkeit des Art. 141 GG für das Land Brandenburg, in: Wilfried Erbguth u.a. (Hrsg.), Rechtstheorie und Rechtsdogmatik im Austausch, Gedächtnisschrift für Bernd Jeand’Heur, Berlin 1999, S. 265-279). Trotz dieser Kritikpunkte und mancher durch die konkrete Verfahrensrolle des Autors bedingten Einseitigkeit ist das Buch insgesamt anspruchsvoll und instruktiv. Insbesondere die Darstellung der Wechselbeziehung zwischen Religionsausübungsfreiheit und der Garantie des Religionsunterrichts zeugt vom enormen Kenntnisreichtum des Autors, der sich mit einer bewundernswerten Leichtigkeit in dieser komplexen Materie mit all ihren verfassungsgeschichtlichen Bezügen bewegt. Ebenso eingängig geschrieben und für den Leser ein Gewinn ist Heckels Einordnung der Religionsunterrichtsgarantie in das System des deutschen Staatskirchenrechts. Im Ganzen gesehen ist der Titel, dessen Aufnahme in die renommierte Reihe der Staatskirchenrechtlichen Abhandlungen bereits für sich spricht, ein interessanter Beitrag zu einer der spannendsten verfassungsrechtlichen Diskussionen der jüngsten Zeit.

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Schul- und Prüfungsrecht. Band 1: Schulrecht



Avenarius, Hermann/Heckel, Hans: Schulrechtskunde. Ein Handbuch für Praxis, Rechtsprechung und Wissenschaft — Neuwied/Kriftel: Verlag Luchterhand. 7., neubearb. Aufl. 2000. XXXIII, 699 S., DM 88,00 (ISBN 3-472-02175-6)



Niehues, Norbert: Schul- und Prüfungsrecht. Band 1: Schulrecht (NJW-Schriftenreihe; Bd. 27/1) - München: Verlag C.H. Beck. 3., neubearb. Aufl. 2000. XXIX, 337 S., DM 68,00 (ISBN 3-406-38346-7)



Mit den beiden zu besprechenden Titeln sind zwei schulrechtliche Werke in Neuauflage veröffentlicht worden, deren letztes Erscheinen noch in die Zeit vor der deutschen Wiedervereinigung fällt. Es bedarf deshalb keiner langen Ausführungen, um aufzuzeigen, welche weit reichenden Veränderungen sich im Schulrecht seitdem ergeben haben. Diese betreffen nicht nur die Gesetzgebung in den neuen wie alten Bundesländern. Ebenfalls die Rechtsprechung hat sich bedeutend fortentwickelt, man denke beispielsweise an das umstrittene, in beiden Büchern behandelte Kruzifix-Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Mit der aktuellen Auflage sind beide Werke nunmehr wieder auf neuestem Stand und berücksichtigen auch gegenwärtige Streitfragen wie die Einführung des Unterrichtsfaches Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde in Brandenburg.

Die von Hans Heckel begründete und jetzt in 7. Auflage von Hermann Avenarius, Professor am Deutschen Institut für Internationale Pädagogische Forschung in Frankfurt a. M., fortgeführte Schulrechtskunde war schon ehedem ein Klassiker der schulrechtlichen Literatur. Sie wird auch in Neuauflage dem Anspruch, Handbuch für Praxis, Rechtsprechung und Wissenschaft zu sein, in vollem Umfang gerecht. In drei Teilen - zum Schulwesen allgemein, zur Rechtsstellung der Lehrer sowie zur rechtlichen Stellung von Eltern und Schülern - werden die einschlägigen Rechtsfragen in großer Ausführlichkeit behandelt. Die Darstellung überzeugt nicht nur durch ihren für den juristischen Laien verständlichen Stil, sondern gleichermaßen durch die zahlreichen Nachweise der jeweils relevanten landesrechtlichen Gesetzesbestimmungen. Hervorzuheben ist, dass das Buch nicht bei den rechtlichen Aspekten verharrt, sondern ebenso bildungspolitische Gesichtspunkte, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Privatschulfreiheit (S. 197 ff.), aufgreift. Neben seiner Verständlichkeit besticht das Handbuch durch eine übersichtliche, klare Gliederung und einen nützlichen Anhang (S. 661 ff.), in dem unter anderem nach Bundesländern geordnet auf weiterführende Literatur hingewiesen wird. Als äußerst hilfreich erweist sich zudem ein umfangreiches Sachregister (S. 677-699).

Im Vergleich zur Schulrechtskunde muss das Buch von Norbert Niehues, der Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht in Berlin ist, mit deutlich weniger Seiten auskommen. Für die dienstrechtliche Stellung des Lehrers, die Niehues nicht behandelt, kann er daher nur auf die beamtenrechtliche Literatur verweisen (S. 10). Die in sechs Teile untergliederte Darstellung ist ansonsten von großer inhaltlicher Dichte, alle wichtigen Fragen der Organisation des Schulwesens, der Schulpflicht, der Unterrichtsgestaltung und schulischer Leistungsbewertungen werden behandelt. Besonders hinzuweisen ist auf einen ausführlichen prozessrechtlichen Teil, in dem der Verfasser auf die Fragen des Verwaltungsrechtsschutzes im Schulwesen eingeht (S. 300-329). Durchlaufend sind im gesamten Text wichtige Schlüsselbegriffe sowie weitere Worte und Satzteile, die der Autor besonders betont wissen möchte, durch Fettdruck hervorgehoben. Die Lesbarkeit verbessert dies nicht immer, weniger wäre hier bisweilen mehr gewesen.

Niehues hat seinen Titel nicht als Handbuch angelegt, der ebenso aktuellen, mehr als Nachschlagewerk gestalteten Schulrechtskunde von Avenarius/Heckel kann und will sein Buch daher kaum Konkurrenz sein. Für eine erste Orientierung in einzelnen Sachfragen liegt der Griff zur Schulrechtskunde im Zweifel näher.



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Schulrechtskunde. Ein Handbuch für Praxis, Rechtsprechung und Wissenschaft



Avenarius, Hermann/Heckel, Hans: Schulrechtskunde. Ein Handbuch für Praxis, Rechtsprechung und Wissenschaft — Neuwied/Kriftel: Verlag Luchterhand. 7., neubearb. Aufl. 2000. XXXIII, 699 S., DM 88,00 (ISBN 3-472-02175-6)


Niehues, Norbert: Schul- und Prüfungsrecht. Band 1: Schulrecht (NJW-Schriftenreihe; Bd. 27/1) - München: Verlag C.H. Beck. 3., neubearb. Aufl. 2000. XXIX, 337 S., DM 68,00 (ISBN 3-406-38346-7)


Mit den beiden zu besprechenden Titeln sind zwei schulrechtliche Werke in Neuauflage veröffentlicht worden, deren letztes Erscheinen noch in die Zeit vor der deutschen Wiedervereinigung fällt. Es bedarf deshalb keiner langen Ausführungen, um aufzuzeigen, welche weit reichenden Veränderungen sich im Schulrecht seitdem ergeben haben. Diese betreffen nicht nur die Gesetzgebung in den neuen wie alten Bundesländern. Ebenfalls die Rechtsprechung hat sich bedeutend fortentwickelt, man denke beispielsweise an das umstrittene, in beiden Büchern behandelte Kruzifix-Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Mit der aktuellen Auflage sind beide Werke nunmehr wieder auf neuestem Stand und berücksichtigen auch gegenwärtige Streitfragen wie die Einführung des Unterrichtsfaches Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde in Brandenburg.
Die von Hans Heckel begründete und jetzt in 7. Auflage von Hermann Avenarius, Professor am Deutschen Institut für Internationale Pädagogische Forschung in Frankfurt a. M., fortgeführte Schulrechtskunde war schon ehedem ein Klassiker der schulrechtlichen Literatur. Sie wird auch in Neuauflage dem Anspruch, Handbuch für Praxis, Rechtsprechung und Wissenschaft zu sein, in vollem Umfang gerecht. In drei Teilen - zum Schulwesen allgemein, zur Rechtsstellung der Lehrer sowie zur rechtlichen Stellung von Eltern und Schülern - werden die einschlägigen Rechtsfragen in großer Ausführlichkeit behandelt. Die Darstellung überzeugt nicht nur durch ihren für den juristischen Laien verständlichen Stil, sondern gleichermaßen durch die zahlreichen Nachweise der jeweils relevanten landesrechtlichen Gesetzesbestimmungen. Hervorzuheben ist, dass das Buch nicht bei den rechtlichen Aspekten verharrt, sondern ebenso bildungspolitische Gesichtspunkte, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Privatschulfreiheit (S. 197 ff.), aufgreift. Neben seiner Verständlichkeit besticht das Handbuch durch eine übersichtliche, klare Gliederung und einen nützlichen Anhang (S. 661 ff.), in dem unter anderem nach Bundesländern geordnet auf weiterführende Literatur hingewiesen wird. Als äußerst hilfreich erweist sich zudem ein umfangreiches Sachregister (S. 677-699).
Im Vergleich zur Schulrechtskunde muss das Buch von Norbert Niehues, der Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht in Berlin ist, mit deutlich weniger Seiten auskommen. Für die dienstrechtliche Stellung des Lehrers, die Niehues nicht behandelt, kann er daher nur auf die beamtenrechtliche Literatur verweisen (S. 10). Die in sechs Teile untergliederte Darstellung ist ansonsten von großer inhaltlicher Dichte, alle wichtigen Fragen der Organisation des Schulwesens, der Schulpflicht, der Unterrichtsgestaltung und schulischer Leistungsbewertungen werden behandelt. Besonders hinzuweisen ist auf einen ausführlichen prozessrechtlichen Teil, in dem der Verfasser auf die Fragen des Verwaltungsrechtsschutzes im Schulwesen eingeht (S. 300-329). Durchlaufend sind im gesamten Text wichtige Schlüsselbegriffe sowie weitere Worte und Satzteile, die der Autor besonders betont wissen möchte, durch Fettdruck hervorgehoben. Die Lesbarkeit verbessert dies nicht immer, weniger wäre hier bisweilen mehr gewesen.
Niehues hat seinen Titel nicht als Handbuch angelegt, der ebenso aktuellen, mehr als Nachschlagewerk gestalteten Schulrechtskunde von Avenarius/Heckel kann und will sein Buch daher kaum Konkurrenz sein. Für eine erste Orientierung in einzelnen Sachfragen liegt der Griff zur Schulrechtskunde im Zweifel näher.


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Bibeldidaktik

Kurze Darstellung der Intention und Methode der Bibeldidaktik unter besonderer Berücksichtigung des Dreischritts der interaktionalen Bibelauslegung.

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Religionspädagogik von der CD-ROM. Chancen und Schwierigkeiten von Lernsoftware im Religionsunterricht

Ausgehend von dem Mediennutzungsverhalten von Kindern und Jugendlichen geht der Artikel auf verschiedene Typen von Computerspielen zu biblischen oder religionspädagogisch relevanten Themen ein. Es werden für Inhalt, technische Ausführung und Didaktik vorgeschlagen und der Einsatz von Computerspielen im Religionsunterricht auf mögliche Chancen und Risiken hin diskutiert.


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Entwicklung des Gottesbildes im AT

Präsentation über die Entwicklung des Gottesbildes im Alten Testament auf dem Hintergrund der Geschichte Israels.

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Religion: zwecklos! Warum Religion in der Berufsschule?

Versuch einer sachlichen Begründung des Religionsunterrichtes in der Berufsschule

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